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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Parkadler


Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung, die Beförderung des Kunden zum Flughafen Frankfurt, seinen Rücktransport von dort zum Betriebsgelände in Hattersheim sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Parkadler schriftlich anerkannt.

Vertragsabschluss

Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung von Parkadler ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen zustande. Vertragspartner sind der Kunde und Parkadler. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er Parkadler gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Parkadler eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.

Leistungen, Preise, Zahlung

Parkadler ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen von Parkadler gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der von Parkadler allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um maximal 10 %, anheben. Die Rechnung von Parkadler ist sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Parkadler kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechnungspreises verweigern. Parkadler ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von Parkadler aufrechnen oder mindern. 4 Personen für den Shuttletransfer sind im Parkpreis inklusive. Für jede weitere Person berechnen wir je Saison 5-7 EUR Aufpreis, ebenso berechnen wir einen Aufpreis für Sperrgepäck (15,- EUR) Tauchgepäck (5,- EUR pro Gepäckstück) Fahrrad (20,- EUR). Für alle KFZ der Kategorie “Kleinbusse” wie VW T1-T6, Opel Vivaro, Ford Transit oder dergleichen ist ein Aufpreis in Höhe von 10,- EUR fällig. Für Fahrzeuge/ Busse die über die Größe der genannten Kleinbusse hinausgehen, wie etwa Mercedes Benz Sprinter oder ähnliche, können wir gerne auf Anfrage einen individuellen Preis anbieten. 

Shuttle-Service

In der Regel erfolgt der Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Kunden. Parkadler behält sich dabei das Recht für die die Sammelbeförderungen vor. Auch dann, wenn es hierbei in Einzelfällen für den Kunden zu unzumutbaren Verzögerungen kommen kann (bis zu 30 Minuten). Die Beförderung zum Flughafen Frankfurt am Main, erfolgt in der Regel bis unmittelbar vor das Abflugterminal. Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Parkadler haftet nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Frankfurt, wenn die Angaben des Kunden korrekt sind, der Kunde mindestens 30 Minuten vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Begin der Check-In- Zeit bei Parkadler den Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Parkadler seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für Verkehrsbedingte, nicht von Parkadler verschuldete Verzögerungen ist ausgeschlossen. Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände Parkadler erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Parkadler nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen. Parkadler wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken. Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Parkadler berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eine Beförderung zu verweigern. Auf Wunsch stellt Parkadler Kindersitze zur Verfügung, wenn der Kunde dies sowie die Anzahl bei der Buchungsanfrage angibt und Parkadler entsprechende Reservierung mit der Buchungsannahme bestätigt. Eine Schlüsselabgabe ist nur dann erforderlich, wenn die reservierte Parklücke erst zu einer späteren Uhrzeit des Anreisetages frei wird. Das Fahrzeug des Mieters verlässt jedoch keinesfalls das Betriebsgelände und wird nach freiwerden der Parklücke unverzüglich eingeparkt und der Schlüssel in einem Safe aufbewahrt. Sollte für den Kunden die Notwendigkeit weiterer Fahrten bestehen, hat Parkadler das Recht für jede weitere Fahrt ein gesondertes Entgelt zu erheben. Bevor das Fahrzeug geparkt wird, ist der Mieter verpflichtet, alle Wertgegenständen aus seinem Fahrzeug zu entfernen.

Rücktritt

Parkadler räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Im Falle des Rücktritts eines Kunden hat Parkadler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Parkadler hat die Wahl, gegenüber dem Kunden statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises geltend zu machen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Parkadler kein Schaden entstanden oder der von Parkadler entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale. Sofern Parkadler den Schaden konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung der reservierten Leistungen von Parkadler sind bei der Schadenberechnung zugunsten des Kunden in Abzug zu bringen. Die vorstehende Regelung über die Entschädigung gilt auch, wenn der Kunde die gebuchte Leistung, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt. Storniert der Kunde die gebuchte Leistung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin des Leistungsbeginnes, verzichtet Parkadler auf Entschädigungsansprüche. Parkplätze mit der Best-Preis-Bezeichnung können nicht storniert werden. Generell gilt: Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Innerhalb dieser Frist kann auch Parkadler vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Parkadler die Buchung nicht endgültig bestätigt. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen
einer hierfür bestimmten Frist geleistet, so ist Parkadler ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde und Parkadler sind darüber hinaus jedoch berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund sind im Übrigen insbesondere höhere Gewalt, erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder von Parkadler sowie die berechtigte Besorgnis von Parkadler, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Haftung von Parkadler & Haftung für Fahrzeugschäden

Das Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von Parkadler bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Parkadler übernimmt keinerlei Haftung für den gleichwohl unwahrscheinlichen Fall, dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer eventuell ein Schaden auftritt. Parkadler haftet zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer. In keinem Fall haftet Parkadler für vom Fahrer bzw. Kunden auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und/oder Personenschäden.

Haftung für Gepäckbeschädigung

Parkadler übernimmt darüber hinaus keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Service Gepäckstücken des Kunden von diesem selbst verschuldet oder nicht selbst verschuldet auftreten. Parkadler ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist jedoch nicht Vertragsgegenstand. Parkadler haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Bei Schäden durch Immissionen Dritter ist Parkadler vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von Parkadler oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Parkadler sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Betriebsgelände von Parkadler verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von Parkadler verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte
oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Parkadler ab, soweit Parkadler aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird. Im Übrigen haftet Parkadler auf Schadensersatz unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens Parkadler. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Parkadler nur und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Parkadler nur, wenn Parkadler das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von Parkadler ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Parkadler. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in zwei Jahren. VI. Verhalten auf dem Betriebsgelände Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von Parkadler, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten. Der Einstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn etwaige Beanstandungen nicht unverzüglich Parkadler zur Kenntnis gebracht werden. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken, und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Soweit dem Kunden ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken, so ist Parkadler berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist Parkadler berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen Frankfurt ist nicht gestattet. Auch hierbei ist den Anweisungen von Parkadler, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Auf Verlangen sind Parkadler, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorbezeichneten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist Parkadler berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Hattersheim. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechsel Streitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hattersheim. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Hattersheim als Gerichtsstand. Parkadler ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Hier finden Sie uns

Unser Parkplatz befindet sich in der Eichenstraße 10C, 85445 Oberding / Schwaig

Parkadler Flughafen München

Kontaktieren Sie uns bei Fragen gern per E-Mail oder telefonisch.

Telefon:

+49 (0) 151 / 21 23 68 70

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